Satzung der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft Stuttgart-Tübingen e.V.
§ 1 - Name und Sitz
Die Psychoanalytische Arbeitsgemeinschaft Stuttgart/Tübingen e.V. ist im Hinblick auf die psychoanalytische Ausbildung ein Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV/IPA). Sie unterhält das Institut für Psychoanalyse (Therapie, Forschung, Aus-, Fort- und Weiterbildung). Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist in Tübingen, die Anschrift ist die Adresse des Instituts für Psychoanalyse in Tübingen.
§ 2 - Zweck und Mittel
Die Psychoanalytische Arbeitsgemeinschaft Stuttgart-Tübingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde.
Der Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung der von Sigmund Freud begründeten Psychoanalyse in Wissenschaft und Forschung, sowie die öffentliche Vermittlung von psychoanalytischer Erkenntnis in Therapie und Kultur.
2. Die Förderung und Durchführung der psychoanalytischen Ausbildung nach den Richtlinien der DPV, in Übereinstimmung mit dem Unterrichtsausschuss der DPV (das Nähere regelt die Ausbildungsordnung der DPV), sowie die Vorhaltung einer psychoanalytisch-psychotherapeutischen Ambulanz, wie sie das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vorschreibt.
2.1. Die Ausbildung von Diplom-Psychologen zum Psychologischen Psychotherapeuten, auf der Grundlage des PsychThG und der dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und in Übereinstimmung mit der Ausbildungsordnung für Psychologen der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft. Die vertiefte Ausbildung i.S. des PsychThG erfolgt in psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie).
2.2. Die Weiterbildung von Ärzten zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" in Übereinstimmung mit der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der Weiterbildungsordnung für Ärzte der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft Stuttgart-Tübingen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
1. die Jahreshauptversammlung
2. die Mitgliederversammlung
3. der Vorsitzende und sein Stellvertreter
4. der Aus- und Weiterbildungsausschuss, sein Leiter und Stellvertreter
5. der Schatzmeister
6. die Ambulanz, ihr Leiter und sein Stellvertreter.
1 - Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung (JHV) ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter an alle Mitglieder, in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Gäste können zu relevanten Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
Auf der JHV sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Soweit nicht durch die Satzung in einzelnen Punkten anders festgelegt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der JHV sind:
a) Die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden und des Leiters des Aus- und Weiterbildungssausschusses.
b) Die Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer.
c) Behandlung von Anträgen auf Mitgliedschaft oder Aberkennung der Mitgliedschaft; Beschluss mit 2/3- Mehrheit der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung.
d) Entlastung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters (alle zwei Jahre).
e) Neuwahl der Funktionsträger der Arbeitsgemeinschaft (alle zwei Jahre).
f) Beschlussfassung über die Empfehlung von Mitgliedern, die dem Ausbildungs-Ausschuss der DPV angehören sollen. Die Gewählten sind Mitglieder des Aus- und Weiterbildungsausschusses der Arbeitsgemeinschaft.
2 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Dazu werden die Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verpflichtet.
Soweit nicht durch die Satzung in einzelnen Punkten anders festgelegt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahl neuer Mitglieder, die Behandlung von Empfehlungen an den Vorstand der DPV über die Aufnahme zum affiliierten Mitglied oder zum Ständigen Gast der DPV. Der Beschluss erfolgt mit 2/3-Mehrheit der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung.
Über die Beschlüsse des Vereins wird ein Protokoll angefertigt. Es wird vom Protokollführer unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
3 - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die geschäftliche Leitung sowie geschäftliche Vertretung der Arbeitsgemeinschaft. Beide vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Außenverhältnis allein.
Vorsitz und Stellvertretung sind in der Regel von einem Mitglied aus dem Raum Tübingen und einem Mitglied aus dem Raum Stuttgart wahrzunehmen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl gewählt.
Der Vorsitzende erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4 - Der Aus- und Weiterbildungsausschuss
Der Aus- und Weiterbildungsausschuss kontrolliert die gesamte psychoanalytische Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und sorgt für die Übereinstimmung mit den Ausbildungsrichtlinien der DPV, der Weiterbildungsordnung der ÄK und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des PsychThG.
Der Aus- und Weiterbildungsausschuss besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern, wovon drei Lehranalytiker sind. Einem dieser drei obliegt die Leitung. Ein weiterer wird zum Stellvertreter gewählt. Alle drei werden als Mitglieder des Ausbildungsausschusses der DPV zur Wahl durch die Mitgliedschaft der DPV vorgeschlagen. Zusätzlich werden zwei außerordentliche Mitglieder in den ÖAA gewählt. Sie haben beratende Funktion, sind aber nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder und der Leiter werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder von der JHV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Leiter erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Aus- und Weiterbildungsausschuss entscheidet über die Empfehlung für die Zulassung zum Vorkolloquium und zur Abschlussprüfung an den Unterrichtsausschuss der DPV.
5 - Der Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet und kontrolliert die Mittel (siehe §8) i.S. des Vereinsrechts.
6 - Der Leiter der Ambulanz und sein Stellvertreter
Der Leiter der Ambulanz und sein Stellvertreter haben die ärztliche Fachaufsicht für die Ausbildungsambulanz. (Einer von beiden muss ein Arzt sein.)
§ 4 - Mitglieder
Der Arbeitsgemeinschaft gehören ordentliche, außerordentliche, affiliierte Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft setzt Mitgliedschaft in der DPV voraus. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können auf Antrag beschließen, die Kopplung von DPV-Mitgliedschaft und Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Stuttgart-Tübingen nach Praxisaufgabe eines Mitglieds aufzuheben. Die genannten Mitgliedschaften werden aufgrund dieser Voraussetzungen durch Wahl auf der Jahreshauptversammlung bestimmt.
Ordentliche Mitglieder müssen mindestens vier Jahre außerordentliche Mitglieder gewesen sein. Sie haben nach Aufnahme in die Vereinigung regelmäßig psychoanalytisch gearbeitet (mindestens 3 Analysen gleichzeitig) und mindestens einen wissenschaftlichen Beitrag in Form eines Vortrags bei einer wissenschaftlichen Sitzung oder in Form einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geleistet.
Außerordentliche Mitglieder haben ihre Qualifikation nach den Ausbildungsrichtlinien der DPV erworben.
Affiliierte Mitglieder haben eine gründliche psychotherapeutische Ausbildung absolviert, haben sich in ihrer praktischen und/oder wissenschaftlichen Arbeit durch Fortbildung psychoanalytisch orientiert und verfolgen besonders die Zwecke des § 2,1.
Ehrenmitglieder haben sich besondere Verdienste um die Psychoanalyse erworben. Sie werden von der Jahreshauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden. Diese ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zulässig und muss spätestens drei Monate vorher erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Ausgeschlossen wird, wer gegen den § 2, 1 der Satzung verstößt und/oder zwei Jahre keinen Beitrag bezahlt hat.
§ 6 - Affiliierte Mitglieder
Vorschläge für eine Empfehlung an den Vorstand der DPV zur Vorbereitung der Wahl zum affiliierten Mitglied sind an den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft zu richten, der sie bei der nächsten Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung zur Abstimmung stellt.
§ 7 - Ständige Gäste
Vorschläge für eine Empfehlung an den Vorstand der DPV zur Vorbereitung der Wahl zum Ständigen Gast sind an den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft zu richten, der sie bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung stellt.
§ 8 - Mittel
Die Arbeitsgemeinschaft bezieht ihre Mittel aus
a) Beiträgen
b) Stiftungen und Spenden
c) Ambulanz
a) Über die Verwendung der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung bzw. die ordnungsgemäße Vertretung der Beitragspflichtigen.
Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
b) Über die Verwendung von Mitteln aus Stiftungen und Spenden bestimmen im Rahmen der von § 2 genannten Zwecke die Stifter und Spender bzw. von ihnen dazu befugte Personen, die in der Regel Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sein sollen.
c) Über die Verwendung der Mittel der Ambulanz bestimmt die Mitgliederversammlung bzw. die ordnungsgemäße Vertretung der Mitglieder.
§ 9 - Auflösung
Bei der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt das Vermögen an die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung, Körnerstr. 11, 10785 Berlin, oder deren Rechtsnachfolger.
§ 10 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen von einer zu diesem Zwecke einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 - Ergänzungen
Die Ausbildungskandidaten und Ausbildungsteilnehmer entsenden zwei von ihnen gewählte Vertreter in die Mitgliederversammlungen. Diese haben das Recht, an deren Diskussionen teilzunehmen und Anträge einzubringen, mit Ausnahme von Personaldiskussionen.
Tübingen, im April 2010